Mietrecht, Immobilienrecht, WEG-Recht
 
 

Vogt & Reiners Rechtsanwälte

Heiko Pätzmann | Rechtsanwalt

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in Hamburg
 
 

Aktuelles aus dem Mietrecht

Wohnungseigentum: Fahrradbügel keine bauliche Veränderung

Die Stärkung des innerstädtischen Fahrradverkehrs ist aller Munde. Nur wohin mit den Fahrrädern? Eine WEG in Altona hatte einen Beschluss gefasst, etwa 5m gegenüber der Hausfassade auf einem Grünstreifen vor der Fahrbahn Fahrradbügel zu errichten. Dies störte eine Wohnungseigentümerin, die in einer Souterraineinheit ein Gewerbe betreibt.

Der Beschluss wurde von ihr angefochten. Zu Unrecht so das Amtsgericht Altona (Az. 303a C 10/17).

Die Mehrheit der Wohnungseigentümer durfte den Beschluss so fassen. Eine Benachteiligung der Klägerin durch die geplante bauliche Maßnahme sei nicht im nötigen Umfang feststellbar. Dies sah die Klägerin nicht ein und erhob Berufung. Nachdem das Landgericht Hamburg in der mündlichen Verhandlung mitteilte, dass die Berufung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, nahm die Klägerin die Berufung zurück. Das Urteil des Amtsgerichts Altona ist insoweit rechtskräftig und möglicherweise auch für weitere Wohnungseigentümergemeinschaften in Innenstadtlagen von Interesse.

Als interessant erwies sich auch noch eine mündliche Äußerung der Kammer des Landgerichts Hamburg: Für das Urteil des Amtsgerichts Altona war es zwar nicht streitentscheidend, aber das Landgericht ließ erkennen, dass man durchaus auch der Auffassung sein könne, dass die Errichtung von Fahrradbügeln eine Modernisierung im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG darstellen könne, so dass dann ohnehin eine Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und zugleich mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile für eine entsprechende  Beschlussfassung ausreichen könne.

Rechtsanwalt Pätzmann, vertrat die obsiegende beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft.

 
 
 
 
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